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Berufskraftfahrerqualifikation | Fahrlehrer

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Hinweise für Berufskraftfahrer

Fahrer:innen, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr beruflich oder zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, haben einen Nachweis zur Grundqualifizierung und/oder Weiterbildung auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQV) vorzulegen.

Ab 23.05.2021 wird die Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95) nicht mehr im Führerschein eingetragen, sondern es erfolgt der Fahrerqualifizierungsnachweis in Form einer Karte.

Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (letztere nicht älter als 30 Tage)
  • Lichtbild, entsprechend Anlage 8 Passverordnung
  • gültiger Führerschein

Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird dem Antragsteller durch die Bundesdruckerei direkt übersandt.

Antragsbearbeitung erfolgt nur in der Fahrerlaubnisbehörde in Bernburg (Saale)

pdf Formular Ausstellung einer Fahrerqualifizierungskarte

Regelungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen – FahrlG

§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.             der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,

2.             der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,

3.             der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,

4.             gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,

5.             der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,

6.             der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

7.             der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich   für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D    besitzt,

8.             der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,

9.             der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und

10.           der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

 

§ 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:

1.             ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2.             ein Lebenslauf,

3.             ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,

4.             eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,

5.             ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,

6.             eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,

7.             dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine geistige oder körperliche Eignung verlangen, soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen Eignung vorliegen könnten.

(3) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.

 

Anträge sind in der Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung zu stellen. 

Kontakt: 

pdfAntragsformular 

 

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