Versicherungswechsel

Grundsätzlich ist der Fahrzeughalter verpflichtet, das Bestehen des Haftpflichtversicherungsschutzes gegenüber der Zulassungsbehörde nachzuweisen. Dies gilt auch beim Wechsel des Versicherers, der bei der Zulassungsbehörde angezeigt werden muss. Hierzu muss der Versicherer eine entsprechende Mitteilung direkt an die Zulassungsbehörde (elektronische Versicherungsbestätigung zur Übermittelung eVBzurÜbermittlung) übersenden. Eine direkte Mitteilung des Fahrzeughalters an die Zulassungsbehörde ist nicht möglich.

Bitte wenden Sie sich hinsichtlich eines Versichererwechsels ausschließlich an Ihren Versicherer.

Ausnahme: Besteht für ein Fahrzeug kein Versicherungsschutz (Verfahren durch Kfz-Zulassungsbehörde wurde bereits eingeleitet) und droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch die Kfz-Zulassungsbehörde, darf in diesem Fall die Kfz-Zulassungsbehörde eine elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB zum Abruf) als Nachweis entgegennehmen.

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