food safety inspector in laboratory setting is holding clipboard and pen, wearing white lab coat and blue gloves, focusing on hygiene and quality control

Umwelthygiene & Infektionsschutz

Gesundheitszeugnis nach § 43 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz

  • I. Onlinebelehrung

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.


    Bürger ohne deutsche Sprachkenntnis

    Die Onlinebelehrung wird in folgenden Sprachen angeboten: Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Italienisch, Russisch, Polnisch, Rumänisch, Bulgarisch und Ukrainisch. 

  • II. Präsenzbelehrung im Fachdienst Gesundheit

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.


    Hinweise zur Anmeldung 

    Für die Anmeldung zur Präsenzbelehrung verwenden Sie bitte das Terminvergabeformular. Gerne können Sie sich auch telefonisch anmelden unter:

    +49 3471 684-2690


    Ort

    2. OG, Zimmer 310

    Thomas-Müntzer-Straße 41

    06406 Bernburg (Saale)


    Benötigte Dokumente

    • Personalausweis oder Reisepass, Aufenthaltsgenehmigung
    • Tätigkeiten im Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr und im Schülerpraktikum sind mit entsprechenden Dokumenten vor Ort nachzuweisen
    • unter 18-jährige bringen zur Veranstaltung die formlose Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung der Eltern mit

    Kosten/Gebühren:

    • Gebühren für die Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung: 28,20 EUR

    Eine Gebührenbefreiung ist bei folgendem Nachweis möglich: 

    • Bundesfreiwilligendienst
    • Freiwilliges Soziales / Ökologisches Jahr
    • Schülerpraktikum

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • EC-Karte (bevorzugt)
    • Barzahlung
    • Zahlung auf Rechnung (nur für Firmen)

    Bürger ohne deutsche Sprachkenntnis:

    Die Präsenzbelehrung wird nur in deutscher Sprache angeboten. Die Belehrung kann daher nur in Begleitung eines Dolmetschers erfolgen. 

    Termine herfür vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer:

    +49 3471 684-2690

Infektionsschutz

Umwelt- und Kommunalhygiene

  • Trinkwasserhygiene

    Aufgabenschwerpunkte

    • Überwachung des Trinkwassers auf seine Beschaffenheit, so dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit auszuschließen ist
    • Regelmäßige Beprobung von 
      • zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen
      • Eigenwasserversorgungsanlagen
      • Mobilen Wasserversorgungsanlagen (z.B. Verkaufswagen)
      • Gebäudewasserversorgungsanlagen

    Vorgaben für den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage

    Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt folgendes anzuzeigen: 

    • Die Errichtung der Wasserversorgungsanlage
    • Die Wiederinbetriebnahme bzw. die Inbetriebnahme 
    • Bauliche oder auch betriebstechnische Veränderungen an der Wasserversorgungsanlage
    • Übergang des Eigentums der Wasserversorgungsanlage
    • Stilllegung der Wasserversorgungsanlage
    • Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen ist die voraussichtliche Dauer des Betriebs zu melden. 

    Diese Anzeigen haben vier Wochen vor Beginn der Errichtung, Inbetriebnahme oder Veränderung zu erfolgen.


    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz

  • Badewasserhygiene

    Aufgabenschwerpunkte

    • Überwachung der öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, in denen Wasser zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
    • Regelmäßige Beprobung von 
      • Frei- und Hallenbädern
      • Badeseen

    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz
    Landesrecht Sachsen-Anhalt - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 13. Dezember 2007

  • Überwachung des Trink- und Badewassers auf Legionellen

    Aufgabenschwerpunkte

    • Überwachung der Betreiber öffentlicher und gewerblicher Wasserversorgungsanlagen, da diese zu regelmäßigen Untersuchungen ihrer Anlagen auf Legionellen verpflichtet sind
    • Regelmäßige Beprobung

    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz

  • Objekthygiene

    Aufgabenschwerpunkte

    • Überwachung von öffentlichen Einrichtungen, dazu gehören u.a. Schulen, Kindertagesstätten, Horte, Alten- und Pflegeheime
    • Sportstätten, Badeanstalten, Schwimmhallen
    • Medizinische Einrichtungen, z.B. Physiotherapien, ambulante Pflegedienste, Arzt- und Zahnarztpraxen
    • Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege, z.B. Kosmetiksalons, Tattoostudios
    • Friedhofwesen
    • Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, z.B. Supermärkte, Drogeriemärkte

    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz

  • Kommunalhygiene

    Aufgabenschwerpunkte

    • Beratung bei Schädlingsbefall
      • Vorortbesichtigung bei angezeigtem Befall des Grundstücks
      • Veranlassung von Maßnahmen zur Beseitigung des Befalls
    • Beratung bei Schimmelpilzbefall in Innenräumen
      • Kostenpflichtige Probeentnahme mit Laboranalyse

    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz
    Landesrecht Sachsen-Anhalt - Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädBekVO) vom 14. Februar 1996

Krankenhaushygiene

Bauhygiene

Weitere Themen

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    2. Farben umkehren

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