Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
Amtsärztliche Schuleingangsuntersuchung
Die Amtsärztliche Einschulungsuntersuchung wird bei Kindern ca. 12 - 18 Monate vor der Schulpflicht durchgeführt. Gemäß dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 37 Abs. 2 SchulG LSA; GVBI.LSA S. 68 vom 22.02.2013) handelt es sich um eine verpflichtende Untersuchung. Sie dient aus ärztlicher Sicht zur Feststellung der altersgerechten Entwicklung.
Die Untersuchung ist weiterhin geregelt im § 9 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (GDG LSA;GVBI. LSA S.1023 vom 2111.1997) sowie im § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG; BGBI. I S. 1045 vom 20.07.2000)
Eltern sowie Schulen erhalten eine individuelle Beratung über eventuelle Förderprogramme.
Zu den Untersuchungen mitzubringen sind:
- das gelbe Untersuchungsheft
- der Impfausweis
- der ausgefüllte Elternfragebogen
Amtsärztliche Untersuchung während der Schulzeit (3. und 6. Klasse)
Die Amtsärztliche Untersuchung für die dritten und sechsten Klassen erfolgt auf Grundlage folgender Gesetzgebungen:
- § 9 Abs. 2 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen Anhalt (GDG LSA; GVBI. LSA S. 1023 vom 21.11.1997)
- § 38 Schulgesetz des Landes Sachsen Anhalt (SchulG LSA; GVBI. LSA S. 68 vom 22.02.2013)
- Verordnung über schulärztliche Untersuchungen vom 29.08.2000
Die Untersuchung ist verpflichtend.
Zu den Untersuchungen mitzubringen sind:
- der Impfausweis
- der ausgefüllte Elternfragebogen
Sonstige Schwerpunkte
- Schulsportbefreiung
- Sonderbeförderung
- Impfberatung / Impfprojekte
- Bearbeitung von Anträgen für integrative Betreuung
