Frau mit ausgestreckter Hand, die ein Pluszeichen für das Symbol für medizinische Gesundheitsversorgung hält. Konzept für Krankenversicherung und Gesundheit. Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheit und Kopierraum.

Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

Amtsärztliche Schuleingangsuntersuchung

Die Amtsärztliche Einschulungsuntersuchung wird bei Kindern ca. 12 - 18 Monate vor der Schulpflicht durchgeführt. Gemäß dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 37 Abs. 2 SchulG LSA; GVBI.LSA S. 68 vom 22.02.2013) handelt es sich um eine verpflichtende Untersuchung. Sie dient aus ärztlicher Sicht zur Feststellung der altersgerechten Entwicklung.

Die Untersuchung ist weiterhin geregelt im § 9 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (GDG LSA;GVBI. LSA S.1023 vom 2111.1997) sowie im § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG; BGBI. I S. 1045 vom 20.07.2000)

Eltern sowie Schulen erhalten eine individuelle Beratung über eventuelle Förderprogramme.

Zu den Untersuchungen mitzubringen sind: 

  • das gelbe Untersuchungsheft
  • der Impfausweis
  • der ausgefüllte Elternfragebogen

Amtsärztliche Untersuchung während der Schulzeit (3. und 6. Klasse)

Die Amtsärztliche Untersuchung für die dritten und sechsten Klassen erfolgt auf Grundlage folgender Gesetzgebungen:

  • § 9 Abs. 2 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen Anhalt (GDG LSA; GVBI. LSA S. 1023 vom 21.11.1997)
  • § 38 Schulgesetz des Landes Sachsen Anhalt (SchulG LSA; GVBI. LSA S. 68 vom 22.02.2013)
  • Verordnung über schulärztliche Untersuchungen vom 29.08.2000 

Die Untersuchung ist verpflichtend. 

Zu den Untersuchungen mitzubringen sind:  

  • der Impfausweis
  • der ausgefüllte Elternfragebogen

Sonstige Schwerpunkte

  • Schulsportbefreiung
  • Sonderbeförderung
  • Impfberatung / Impfprojekte
  • Bearbeitung von Anträgen für integrative Betreuung

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    2. Farben umkehren

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    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

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