Aufenthaltserlaubnis für eine ausländische Fachkraft über das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen
Leistungsbeschreibung
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zum ersten Arbeitstag.
Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.
Auch miteinreisende Familienangehörige können über das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Einreise spätestens 6 Monate nach Einreise der Fachkraft erfolgt.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der Ausländerbehörde, mit der Sie eine entsprechende Vereinbarung schließen. In der Regel handelt es sich um die zentrale Anlaufstelle beziehungsweise die "zentrale Ausländerbehörde" in Ihrem Bundesland. Diese berät sie während des gesamten Verfahrens und erteilt die Vorabzustimmung im Visumverfahren. Die Auslandsvertretung muss dann innerhalb von 3 Wochen einen Termin zum Visumantrag anbieten und innerhalb weiterer 3 Wochen hierüber entscheiden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Die ausländische Arbeitskraft sowie mitreisende Familienangehörige besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
- Die Einreise der ausländischen Fachkraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, zum Beispiel zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, der Forschung oder zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft.
- Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
- Es wurde noch kein Visum-Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für mitreisende Familienangehörige.
- Die Fachkraft kann ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) benennt.
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe: 411,00 €Vorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__47.htmlDie Gebühr wird beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erhoben. Es können weitere Kosten anfallen für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. Die Kosten müssen Sie oder die Fachkraft tragen.Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Miteinreise von Familienangehörigen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens müssen Sie den Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft stellen.
Antragsfrist: 6 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sie können keinen Rechtsbehelf einlegen, wenn die Vorabzustimmung nicht erteilt wird. Der Grund: Die Vorabzustimmung ist kein Verwaltungsakt. Sie ist nur eine verwaltungsinterne Entscheidung.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Anerkennungsstelle im Berufsanerkennungsverfahren können Sie Rechtsbehelfe einlegen. Das gilt auch für die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Erteilung einer Berufserlaubnis. Wird Ihr Visum abgelehnt, können Sie ebenfalls einen Rechtsbehelf bei der Auslandsvertretung einlegen.
Diese Rechtsbehelfe müssen Sie außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahrens direkt bei der jeweils zuständigen Stelle einlegen.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen in Sachsen-Anhalt
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen in Sachsen-Anhalt