Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Reisegewerbe versteigern

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie in der Regel eine sogenannte Versteigerererlaubnis. Diese ist an besondere Anforderungen geknüpft.

    Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Reisegewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

    Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

    • frisches Obst
    • Gemüse
    • Fisch und Fleisch
    • Milchprodukte
    • Blumen und Pflanzen

    Wenn Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

    Um verderbliche Produkte im Reisegewerbe zu versteigern, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Damit dürfen Sie außerhalb Ihrer Niederlassung gewerblich tätig werden.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Landkreis, kreisfreie Stadt beziehungsweise Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern 

  • Voraussetzungen

    • Sie besitzen eine gültige Reisegewerbekarte.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • formloser Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Reisegewerbe
    • Personaldokument in Kopie, zum Beispiel Personalausweis
    • gültige Reisegewerbekarte
  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • wer gewerbsmäßig Waren versteigert, braucht die sogenannte Versteigerererlaubnis
    • diese ist an besondere Bedingungen geknüpft
    • wenn Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Waren im Reisegewerbe versteigert werden, ist Ausnahme von der Versteigerererlaubnis möglich
    • leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität, zum Beispiel:
      • frisches Obst
      • Gemüse
      • Fisch und Fleisch
      • Milchprodukte
      • Blumen und Pflanzen
    • Lebensmittel und Waren können mit Ausnahmegenehmigung versteigert werden, wenn sie ohne Versteigerung verderben würden
    • im Reisegewerbe ist Reisegewerbekarte Voraussetzung
  • Typisierung

    2/3

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    1. Bildschirmlupe

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    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
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    option
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    Einschalten / Ansicht vergrößern

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