Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs für Tierärzte und Tierärztinnen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.

    Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

    Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.

  • Verfahrensablauf

    • Für eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes stellen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
    • Die zuständige Stelle entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.
  • Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu bekommen,

    • müssen Sie eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen
    • dürfen Sie sich nicht eines Verhalten schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
    • dürfen Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes ungeeignet sein
    • müssen Sie über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen und
    • benötigen Sie den Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs,
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis),
    • einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis),
    • gegebenenfalls beglaubigter Nachweis der Asylanerkennung, Erlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz oder Besitz einer Einbürgerungssicherung
    • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
    • Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
    • Nachweis der Straffreiheit, Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind (kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)

    Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

    Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden.

  • Rechtsgrundlage

Hilfe zur Barrierefreiheit

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