Die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB dient der Transparenz und der aktiven Information des Verbrauchers, um eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen zu schaffen. Sie stellt keine öffentliche Warnung vor dem aufgeführten Unternehmen oder dem genannten Lebensmittel bzw. Futtermittel dar und darf daher nicht mit einer Veröffentlichung im Rahmen der Gefahrenabwehr (öffentliche Warnung) verwechselt werden. Öffentliche Warnungen zu entsprechenden Erzeugnissen sind auf der Seite lebensmittelwarnung zu finden. Die Veröffentlichung wird gemäß § 40 Abs. 4a LFGB nach 6 Monaten wieder von der Homepage entfernt.
Informationen über Verstöße gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB
Es sind keine Verstöße gemeldet.
Informationen über Verstöße gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB
Es sind keine Verstöße gemeldet.
Informationen über Verstöße gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB
Übersicht der Verstöße gemäß § 40 Abs. 1 a Nr. 3 LFGB
Verstöße in nicht unerheblichem Ausmaß in den Bereichen Betriebshygiene und Behandlung von Lebensmitteln, Bußgeld von mindestens 350 € erwartet




