Gemeinnützigkeit Kleingartenverein
Nach § 2 Bundeskleingartengesetz wird eine Kleingärtnerorganisation von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) ist die Aufgabe den Landkreisen übertragen worden. Demzufolge ist der Salzlandkreis für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit für Kleingartenvereine im Territorium des Landkreises zuständig.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
- Eintrag im Vereinsregister
- regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung
- Satzung liegt vor und bestimmt, dass
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Prüfung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- aktuelle Satzung
- Niederschrift über die Mitgliederhauptversammlung der letzten drei Jahre
- Rechenschaftsbericht der letzten drei Jahre
- Kassenbericht der letzten drei Jahre
- Veranstaltungsplan der letzten drei Jahre
- die aktuelle fiskalische Anerkennung
Formular
