Beistandschaften (§ 55 SGB VIII)
Sofern eine Beratung und Unterstützung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, den Fachdienst Jugend und Familie zum Beistand ihres Kindes zu bestellen. Das bedeutet, der Fachdienst Jugend und Familie wird beauftragt, ggf. die Vaterschaft zu klären und die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Der Beistand vertritt das Kind in notwendigen Gerichtsverfahren und kann in dessen Namen auch Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.
Die Beistandschaft kann der Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Die Beistandschaft“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Grundsätzlich entstehen keine Verwaltungskosten, im gerichtlichen Verfahren können jedoch Kosten anfallen.
Für eine Terminvereinbarung zur Beantragung der Beistandschaft setzen Sie sich bitte mit dem für die Führung von Beistandschaften zuständigen Ansprechpartner in Verbindung.
Ansprechpartner
Der Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes:
A, B, X, Y
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