food safety inspector in laboratory setting is holding clipboard and pen, wearing white lab coat and blue gloves, focusing on hygiene and quality control

Umwelthygiene & Infektionsschutz

Gesundheitszeugnis nach § 43 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz

  • I. Onlinebelehrung

    Keine Verfahren gefunden.


    Bürger ohne deutsche Sprachkenntnis

    Die Onlinebelehrung wird in folgenden Sprachen angeboten: Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Italienisch, Russisch, Polnisch, Rumänisch, Bulgarisch und Ukrainisch. 

  • II. Präsenzbelehrung im Fachdienst Gesundheit


    Hinweise zur Anmeldung 

    Für die Anmeldung zur Präsenzbelehrung verwenden Sie bitte das Terminvergabeformular. Gerne können Sie sich auch telefonisch anmelden unter:

    +49 3471 684-2690


    Ort

    2. OG, Zimmer 310

    Thomas-Müntzer-Straße 41

    06406 Bernburg (Saale)


    Benötigte Dokumente

    • Personalausweis oder Reisepass, Aufenthaltsgenehmigung
    • Tätigkeiten im Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr und im Schülerpraktikum sind mit entsprechenden Dokumenten vor Ort nachzuweisen
    • unter 18-jährige bringen zur Veranstaltung die formlose Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung der Eltern mit

    Kosten/Gebühren

    Gebühren für die Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung: 28,20 EUR

    Eine Gebührenbefreiung ist bei folgendem Nachweis möglich: 

    • Bundesfreiwilligendienst
    • Freiwilliges Soziales / Ökologisches Jahr
    • Schülerpraktikum

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • EC-Karte (bevorzugt)
    • Barzahlung
    • Zahlung auf Rechnung (nur für Firmen)

    Bürger ohne deutsche Sprachkenntnis

    Die Präsenzbelehrung wird nur in deutscher Sprache angeboten. Die Belehrung kann daher nur in Begleitung eines Dolmetschers erfolgen. 

    Termine herfür vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer: 

    +49 3471 684-2690

Infektionsschutz

Umwelt- und Kommunalhygiene

  • Trinkwasserhygiene

    Aufgabenschwerpunkte

    • Überwachung des Trinkwassers auf seine Beschaffenheit, so dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit auszuschließen ist
    • Regelmäßige Beprobung von 
      • zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen
      • Eigenwasserversorgungsanlagen
      • Mobilen Wasserversorgungsanlagen (z.B. Verkaufswagen)
      • Gebäudewasserversorgungsanlagen

    Vorgaben für den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage

    Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt folgendes anzuzeigen: 

    • Die Errichtung der Wasserversorgungsanlage
    • Die Wiederinbetriebnahme bzw. die Inbetriebnahme 
    • Bauliche oder auch betriebstechnische Veränderungen an der Wasserversorgungsanlage
    • Übergang des Eigentums der Wasserversorgungsanlage
    • Stilllegung der Wasserversorgungsanlage
    • Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen ist die voraussichtliche Dauer des Betriebs zu melden. 

    Diese Anzeigen haben vier Wochen vor Beginn der Errichtung, Inbetriebnahme oder Veränderung zu erfolgen.


    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz

  • Badewasserhygiene

    Aufgabenschwerpunkte

    • Überwachung der öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, in denen Wasser zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
    • Regelmäßige Beprobung von 
      • Frei- und Hallenbädern
      • Badeseen

    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz
    Landesrecht Sachsen-Anhalt - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 13. Dezember 2007

  • Überwachung des Trink- und Badewassers auf Legionellen

    Aufgabenschwerpunkte

    • Überwachung der Betreiber öffentlicher und gewerblicher Wasserversorgungsanlagen, da diese zu regelmäßigen Untersuchungen ihrer Anlagen auf Legionellen verpflichtet sind
    • Regelmäßige Beprobung

    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz

  • Objekthygiene

    Aufgabenschwerpunkte

    • Überwachung von öffentlichen Einrichtungen, dazu gehören u.a. Schulen, Kindertagesstätten, Horte, Alten- und Pflegeheime
    • Sportstätten, Badeanstalten, Schwimmhallen
    • Medizinische Einrichtungen, z.B. Physiotherapien, ambulante Pflegedienste, Arzt- und Zahnarztpraxen
    • Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege, z.B. Kosmetiksalons, Tattoostudios
    • Friedhofwesen
    • Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, z.B. Supermärkte, Drogeriemärkte

    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz

  • Kommunalhygiene

    Aufgabenschwerpunkte

    • Beratung bei Schädlingsbefall
      • Vorortbesichtigung bei angezeigtem Befall des Grundstücks
      • Veranlassung von Maßnahmen zur Beseitigung des Befalls
    • Beratung bei Schimmelpilzbefall in Innenräumen
      • Kostenpflichtige Probeentnahme mit Laboranalyse

    Weiterführende Informationen

    Infektionsschutzgesetz
    Landesrecht Sachsen-Anhalt - Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung - SchädBekVO) vom 14. Februar 1996

Krankenhaushygiene

Bauhygiene

Weitere Themen

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular-Barrierefreiheit zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.