Fischerprüfung ablegen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Voraussetzung dafür ist die bestandene Fischerprüfung. Die Termine für die Fischerprüfungen werden durch die zuständige Fischereibehörden festgelegt. Die Prüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. In der Regel finden 2 Prüfungen im Jahr statt und die Plätze sind begrenzt.

    Die Fischerprüfung umfasst je 15 Fragen der Fachgebiete Gewässerkunde, Fischkunde, Gerätekunde und Rechtskunde, also insgesamt 60 Fragen, von denen Sie mindestens 75% innerhalb von 2 Stunden richtig beantworten müssen.

    Für Kinder ab 8 Jahren und Bürgerinnen und Bürger, die nur den Friedfischfang ausüben wollen, besteht die Möglichkeit, dass Sie eine Friedfischfischerprüfung zu erleichterten Bedingungen in Form eines Prüfungsgespräches ablegen. Diese Prüfungen werden von zahlreichen Anglervereinen abgenommen. Die Termine für die Prüfungen werden ebenfalls in der Online-Anwendung mitgeteilt.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die jeweilige untere Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Teilnahmegebühren werden eigenverantwortlich von den Anbietern erhoben und können zum Beispiel in Abhängigkeit von der Teilnehmeranzahl unterschiedlich sein.

    Gebühr: 60,00 €
    Vorkasse: Nein
    Fischerprüfung ab vollendetem 18. Lebensjahr

    Gebühr: 30,00 €
    Vorkasse: Nein
    Fischerprüfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

    Gebühr: 55,00 €
    Vorkasse: Nein
    Friedfischfischerprüfung ab vollendetem 18. Lebensjahr

    Gebühr: 25,00 €
    Vorkasse: Nein
    Friedfischfischerprüfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

    Gebühr: 5,00 €
    Vorkasse: Nein
    Bestätigung von Prüfungszeugnissen über die Friedfischfischerprüfung durch die Fischereibehörde

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie in einem bestimmten Gewässer angeln möchten, brauchen Sie zusätzlich eine Fischereierlaubnis, auch Angelkarte genannt.  Diese erhalten Sie bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers oder bei der Person, die das Fischereirecht gepachtet hat.

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    1. Bildschirmlupe

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    2. Farben umkehren

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    Alt
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  • Bildschirmlupe

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