Fischerprüfung ablegen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Voraussetzung dafür ist die bestandene Fischerprüfung. Diese können Sie bei den unteren Fischereibehörden der Landkreise und kreisfreien Städte ablegen. Die Prüfung wird in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt mindestens einmal jährlich durchgeführt. In der Regel finden 2 Prüfungen im Jahr statt. Die Plätze sind begrenzt.
Die Fischerprüfung umfasst je 15 Fragen der Fachgebiete Gewässerkunde, Fischkunde, Gerätekunde und Rechtskunde, also insgesamt 60 Fragen, von denen Sie mindestens 75% innerhalb von 2 Stunden richtig beantworten müssen.
Für Kinder ab 8 Jahren und Bürgerinnen und Bürger, die nur den Friedfischfang ausüben wollen, besteht die Möglichkeit, dass Sie eine Friedfischfischerprüfung zu erleichterten Bedingungen in Form eines Prüfungsgespräches ablegen. Diese Prüfungen werden von zahlreichen Anglervereinen abgenommen. Die Termine für die Prüfungen werden ebenfalls in der Online-Anwendung mitgeteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige untere Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte.
Welche Gebühren fallen an?
Die Teilnahmegebühren für den Vorbereitungslehrgang werden eigenverantwortlich von den Anbietern erhoben und können zum Beispiel in Abhängigkeit von der Teilnehmeranzahl unterschiedlich sein.
Gebühr: 60,00 €Vorkasse: NeinFischerprüfung ab vollendetem 18. LebensjahrGebühr: 30,00 €Vorkasse: NeinFischerprüfung bis zum vollendeten 18. LebensjahrGebühr: 55,00 €Vorkasse: NeinFriedfischfischerprüfung ab vollendetem 18. LebensjahrGebühr: 25,00 €Vorkasse: NeinFriedfischfischerprüfung bis zum vollendeten 18. LebensjahrGebühr: 5,00 €Vorkasse: NeinBestätigung von Prüfungszeugnissen über die Friedfischfischerprüfung durch die FischereibehördeWas sollte ich noch wissen?
Wenn Sie in einem bestimmten Gewässer angeln möchten, brauchen Sie zusätzlich zum Fischereischein eine Fischereierlaubnis, auch Angelkarte genannt. Diese erhalten Sie bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers oder bei der Person, die das Fischereiausübungsrecht gepachtet hat.