Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie die Nutzung einer genehmigungspflichtigen Anlage ändern dürfen, benötigen Sie eine Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung).
Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag). Je nach Vorhaben benötigen Sie als Bauherr oder Bauherrin die Unterstützung durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Bauingenieur oder Architekt).
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder in Papierform unter Nutzung des Formulars.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebührenvorauszahlung auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag. Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Gemeinde und zuständigen Stellen.
- Sie erhalten den Bescheid zu Ihrem Antrag sowie einen Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie die Gebühren.
An wen muss ich mich wenden?
untere Bauaufsichtsbehörde
- Übersicht der Bauaufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt
Die für Ihr Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde finden sie hier:
- Übersicht der Bauaufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt
Voraussetzungen
- Vollständiger Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag)
- Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften.
- Falls nicht, können Sie Abweichungen beantragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag) per Onlineservice oder per Vordruck
Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskataster
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis
- Angaben über die gesicherte Erschließung
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: Neinhttps://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BauGebVST2006rahmenDie Kosten hängen von folgenden Faktoren ab: Aufwand für die Prüfung Ihres Bauantrages Erwartete Kosten der BauausführungVerwaltungsgebühr: 5,00 €Vorkasse: Neinhttps://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BauGebVST2006rahmenGebühren für eine Baugenehmigung für je angefangene 500 € des anrechenbaren BauwertesWelche Fristen muss ich beachten?
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie:
- Nicht innerhalb von 3 Jahren mit Ihrem Bauvorhaben begonnen haben
- Den Bau länger als 2 Jahre unterbrochen haben.
In diesen Fällen müssen Sie eine neue Baugenehmigung beantragen.
Sie können eine Fristverlängerung beantragen. Die Frist kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten über den Bauantrag. Die Frist beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum.
Ausnahme: Die Behörde kann die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um 2 Monate (höchstens) verlängern. Wird die Frist verlängert, werden Sie von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe und Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entscheidung informiert.
Rechtsgrundlage
- § 71 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- § 63 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Ihnen eine Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Nutzungsänderung eine Anzeige der Nutzungsaufnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
- Übersicht zum Öffentlichen Baurecht
- Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales – Baugenehmigung
Bei der Planung und Genehmigung eines Bauvorhabens sind eine Reihe bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften zu beachten.
Kurztext
- Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung
- Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen
- notwendig für die Nutzungsänderung aller nicht verfahrensfreien und nicht genehmigungsfreien baulichen Anlagen
- Antrag per Onlineservice oder öffentlich bekannt gemachte Vordrucke notwendig
- je nach Vorhaben kann ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser notwendig sein
- beinhaltet je nach Vorhaben auch Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
Urheber
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Typisierung
4Anträge / Formulare
- Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung
- Antrag auf Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 62 bzw. § 63 BauO LSA)
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen
- Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA)
- Baubeschreibung (Anlage zum Bauantrag)
- Benennung eines Bauleiters/Fachbauleiters
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Erklärung gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB
- Erklärung zum Kriterienkatalog
- Hinweise zur Anwendung des Kriterienkataloges
- Mitteilung über Baubeginn
- Vorbescheid beantragen
- Vorlage erforderlicher Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren