Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
Leistungsbeschreibung
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.
Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.
Beispiele für öffentliche Belange:
- Denkmalschutz
- Naturschutz
- Umweltschutz
- Ort- und Landschaftsbild
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Für Bauvorhaben
- in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
- im städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
An wen muss ich mich wenden?
untere Bauaufsichtsbehörde
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausnahmegenehmigung gilt 2 Jahre und kann für 2 weitere Jahre verlängert werden.
Geltungsdauer: 2 Jahre
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurztext
- Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung bei verfahrensfreien Bauvorhaben
- Ausnahmegenehmigung für Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen, bei denen aber eine Veränderungssperre vorliegt
- Eine Gemeinde kann während der Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschließen
- Veränderungssperre kann – je nach konkreter Festlegung durch die Gemeinde bedeuten, dass: keine Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen, der Abriss und erhebliche oder wertsteigende Veränderung des Grundstückes oder der baulichen Anlagen auf einer bestimmten Fläche nicht möglich sind. Außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.
-
Antrag auf Ausnahmegenehmigung möglich bei:
- Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen und
- Erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
-
Keine Ausnahmegenehmigung nötig bei:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
- Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
- Voraussetzung für Ausnahmegenehmigung: überwiegend öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
- Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen in Sachsen-Anhalt
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen in Sachsen-Anhalt
Typisierung
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