Prostituiertenschutz
Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Prostituierten gestärkt, verträgliche Arbeitsbedingungen geschaffen, Gefahren und Risiken in der Prostitution zurückgedrängt und Menschenhandel, Gewalt und Ausbeutung bekämpft werden. Kernelemente sind die Einführung einer Anmeldepflicht für Prostituierte und einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbetreibende.
Der Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr, Sachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten ist zuständig für
- Führen des Informations- und Beratungsgespräches
- Erstellung Anmeldebescheinigung für Prostituierte
- Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Erteilung der Stellvertretererlaubnis eines Prostitutionsgewerbes
- Erlaubniserteilung einer Prostitutionsveranstaltung
Der Fachdienst Gesundheit ist zuständig für die gesundheitliche Beratung.
Formulare
- Anlage 2: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
- Anlage 3: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG
- Anlage 7: Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
- Anlage 8: Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG
- Anlage 9: Betriebskonzept nach § 16 ProstSchG
- Anlage 11: Anzeige Übergangsregelung nach § 37 ProstSchG – Betrieb vor dem 01.07.2017 –
