Sorgerechtsbescheinigung (§ 58a SGB VIII)

Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Fachdienst Jugend und Familie ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind.

Elternteilen, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil bzw. der Gerichtsbeschluss als Nachweis über die alleinige Sorge.

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis des Antragstellers in Kopie
  • Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Ansprechpartner

    Der Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes:

    A, B, X, Y

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    C, D, E, F, Wa-Wh

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    G, J, L

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    H, I, P, St

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    K

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    M, N, U, V, Wi-Wz

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    Q, R, T, Z

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    S, O

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