Beurkundungen (§ 59 SGB VIII)

  • Vaterschaftsanerkennung

    Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

    Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft beim Standesamt oder beim Jugendamt (Fachdienst Jugend und Familie) anerkennen. Dies ist auch schon während der Schwangerschaft der Mutter möglich.

    Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

    Bei der Anerkennung der Vaterschaft durch einen Minderjährigen, bedarf es der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

    Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

    • Personalausweise oder Reisepass
    • Geburtsurkunde des Kindes (sofern schon beurkundet)
    • Ggf. die Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil der Kindesmutter
    • Ggf. Nachweis, dass der Scheidungsantrag bereits vor der Geburt des Kindes beim Amtsgericht anhängig war, wenn die (werdende) Mutter noch verheiratet ist

    Vaterschaftsanerkennungen können auch beim Standesamt beurkundet werden.

  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung

    Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Gegen den Willen der Mutter könnte zwar ein Mann die Vaterschaft zu dem Kind anerkennen, diese Erklärung bliebe aber ohne rechtliche Wirkungen.

    Für die Abgabe der Zustimmungserklärung gibt es keine Frist. Es empfiehlt sich, sie zeitgleich oder möglichst umgehend nach der Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Falls die Zustimmung der Mutter ein Jahr nach der Vaterschaftsanerkennung noch nicht beurkundet ist, kann der Mann seine Anerkennung widerrufen.

    In besonderen Fällen, wenn beispielsweise die Mutter noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und des Kindes erforderlich. Bei einem Kind unter 14 Jahren geschieht diese Zustimmung durch den Vormund bzw. vor Geburt durch den Beistand.

    Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
    • Geburtsurkunde des Kindes (sofern schon beurkundet)
    • Ggf. die Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil der Kindesmutter
    • Ggf. Nachweis, dass der Scheidungsantrag bereits vor der Geburt des Kindes beim Amtsgericht anhängig war, wenn die (werdende) Mutter noch verheiratet ist
  • Zustimmungserklärung des Ehegatten zur Vaterschaftsanerkennung während des Scheidungsverfahrens

    Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

    Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung
  • Sorgeerklärungen

    Voraussetzung für die Abgabe der Sorgeerklärung ist, dass es sich bei dem Kind um ein Kind handelt, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren.

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärung unter der alleinigen Sorge der Mutter stehen, das heißt es muss zum einen noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein.

    Auch wenn ein Zusammenleben der Eltern bei der Sorgeerklärung nicht Voraussetzung ist, bedeutet gemeinsames Sorgerecht auch gemeinsame Pflichten. Nur dann, wenn beide Elternteile sich wirklich gemeinsam um das Kind bemühen, ist eine Sorgeerklärung sinnvoll.

    Gibt es zu einem späteren Zeitpunkt Streit um das Sorgerecht, so entscheidet auf Antrag eines der beiden Elternteile das Familiengericht.

    Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsurkunde des Kindes (sofern schon beurkundet)
    • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung
  • Anerkennung des Unterhaltsanspruchs von Kindern, sofern diese Kinder jünger als 21 Jahre sind

    Die Anerkennung des Unterhaltsanspruchs ist eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichem Unterhalt für ein Kind durch den Unterhaltspflichtigen in einer genau festgeschriebenen bestimmbaren Höhe.

    Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann die Titulierung des Unterhaltsanspruchs in vollstreckbarer Form verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt. Eine Unterhaltsurkunde soll dem Kind Sicherheit geben, dass der in der Urkunde festgesetzte Unterhalt tatsächlich gezahlt wird.

    Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder eine andere Behörde)
    • Ggf. die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung)
  • Ansprechpartner

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