Ausländerbehörde Salzlandkreis
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Allgemeine Informationen
Die Kreisverwaltung des Salzlandkreises unterstützt Ausländer und Flüchtlinge auf vielfältige Weise, damit diese sich zügig im Landkreis zurecht finden und die Integration gelingen kann.
30.04.2025 - Information der Ausländerbehörde zum Direktversand von Ausweisdokumenten und zur Nutzung digitaler Passbilder
Ab Mai 2025 wird voraussichtlich das neue Angebot des Direktversands von Ausweisdokumenten starten. Damit wird es möglich sein, bestimmte Ausweisdokumente direkt an Ihre Meldeadresse zu versenden – ohne dass ein weiterer Besuch bei der Behörde notwendig ist.
Welche Dokumente können per Direktversand zugestellt werden?
- Reisepass
- eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
- Elektronischer Aufenthaltstitel (verschiedene Versionen)
Wie funktioniert der Direktversand?
Bei der Antragstellung in Ihrer zuständigen Behörde können Sie künftig die Option „Direktversand“ wählen. Ihre Dokumente werden dann durch die Bundesdruckerei gefertigt und im Anschluss direkt mit der Deutschen Post an Ihre Wohnanschrift versendet.
Bitte beachten Sie: Das neue Verfahren steht erst dann zur Verfügung, wenn es im IT-System der Behörde technisch aktiviert ist. Die Bundesdruckerei informiert die Behörden rechtzeitig über den offiziellen Start („Go Live“).
Informationsblatt zum Direktversand
Sobald das Verfahren startet, erhalten Sie in der Behörde ein kompaktes Informationsblatt, das alle wichtigen Punkte enthält und regional angepasst wurde. Dieses unterstützt Sie bei der Entscheidung, ob Sie den Direktversand nutzen möchten.
Wichtige Hinweise zum Passbild ab dem 1. Mai 2025
Ab dem 1. Mai 2025 werden neue Anforderungen an Passbilder gelten:
Das Lichtbild muss digital über eine Cloud-Lösung an die Bundesdruckerei übermittelt werden.
Eine Anbindung über private Fotostudios ist möglich – vorausgesetzt, das Studio ist bei der Cloud-Lösung des Fotoverbands „RingFoto“ registriert.Falls Ihr gewohntes Fotostudio dort nicht aufgeführt ist, bitten Sie das Studio, sich zu registrieren, um Verzögerungen bei der Antragsstellung zu vermeiden.
27.02.2025 - Meldepflicht für Reisen in den Herkunftsstaat
Ab dem 31.10.2024 gilt gemäß § 47b Aufenthaltsgesetz eine verpflichtende Anzeige von Reisen in den Herkunftsstaat für:
- Asylberechtigte
- Personen mit internationalem Schutzstatus (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG)
- Personen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG
Pflicht zur schriftlichen Mitteilung vor Reiseantritt
Alle betroffenen Personen müssen vor der Reise der zuständigen Ausländerbehörde folgende Angaben schriftlich mitteilen:
- Wer reist (Name, Aktenzeichen)
- Reiseziel (Herkunftsstaat, ggf. genaue Adresse)
- Reisezweck (z. B. familiäre Angelegenheiten, gesundheitliche Notfälle, behördliche Klärungen)
- Reisedauer (geplanter Zeitraum)
- Nachweise für den Reisegrund (z. B. ärztliche Bescheinigungen, Sterbeurkunden, offizielle Einladung)
Weiterleitung an das BAMF
Die Ausländerbehörde leitet die Reiseanzeigen gemäß § 8 Abs. 1c AsylG an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weiter. Dort wird geprüft, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme des Schutzstatus in Betracht kommt.
Achtung: Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert rechtliche Konsequenzen, einschließlich eines möglichen Verlusts des Schutzstatus.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
12.02.2025 - Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Flüchtlinge
Mit dem Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/382 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, den bestehenden Schutzstatus für ukrainische Kriegsflüchtlinge um ein weiteres Jahr und somit bis zum 04.03.2026 zu verlängern. Dieser Beschluss wurde durch die erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in nationales, also deutsches Recht übernommen. Das hat zur Folge, dass Ihr Aufenthaltstitel auch dann bis zum 04.03.2026 gültig bleibt, wenn auf dem Aufenthaltstitel ein Ablaufdatum vor dem 04.03.2026 steht. Daraus folgt aber auch, dass Verlängerungsanträge vonseiten der Ausländerbehörde bei Aufenthaltserlaubnissen für ukrainische Flüchtlinge nicht berücksichtigt werden können.
Sollten Sie dennoch ein Dokument benötigen, das schriftlich die Kraft Gesetz erfolgte Verlängerung bestätigt, können Sie zu den Öffnungszeiten in den Servicebereich der Ausländerbehörde kommen und sich eine Bescheinigung zur Fortgeltung Ihres Aufenthaltsstatus holen.
Aufrufanlage
Die Ausländerbehörde setzt im Kundenbetrieb eine Aufrufanlage (Monitoraufruf) ein. Nehmen Sie dazu im Wartebereich der Ausländerbehörde im Erdgeschoss Platz und achten Sie auf die Anzeige auf dem Monitor bis Ihre Terminkennung (TK) angezeigt wird. Die Terminkennung haben Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter erhalten. Der Aufruf erfolgt ausschließlich für Terminkunden. Kunden ohne Termin werden also nicht aufgerufen!
Sollten Sie noch keine Terminkennung (TK) erhalten haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.Servicestelle
Hauptaufgabe der Servicestelle ist, Vorsprachetermine bei den zuständigen Sachbearbeitern der Ausländerbehörde zu vergeben, sofern dies nicht im Vorfeld schriftlich oder telefonisch erfolgte. Darüber hinaus können hier auch spontan Auskünfte und Informationen zu ausländerrechtlichen Sachverhalten eingeholt und kleinere Anliegen bearbeitet werden.
Insbesondere realisiert die Servicestelle:
- Adressänderungen jeglicher Art in ausländerrechtlichen Dokumenten
- Registrierung von Neugeborenen gegen Vorlage der Geburtsurkunde/des Geburtsnachweises
- Annahme von Dokumenten (Reisepässe, Personalausweise, Geburtsurkunden, etc.)
- Ausgabe von diversen Anträgen (wie Beschäftigungserlaubnis, Umverteilung, Erteilung- und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Verpflichtungserklärung)
- Vergabe von Terminen beim zuständigen Sachbearbeiter.
- Die Mitarbeiter der Servicestelle sind ausschließlich während der Sprechzeiten im Haus 2 des Salzlandkreises in Bernburg (Saale) erreichbar. Annahmeschluss für neue Anliegen ist - wie im Bürgerbüro auch - eine halbe Stunde vor Sprechzeitende. Bitte beachten Sie, dass die Servicestelle ausschließlich für spontane Anliegen vorgesehen ist und Vorsprachetermine bei den Sachbearbeitern der Ausländerbehörde in der Regel nicht am selben Tag vermittelt werden können. Die Vereinbarung von Terminen sollte in der Regel mit dem zuständigen Mitarbeiter im Vorfeld schriftlich oder telefonisch erfolgten.
