Ausnahme von der Blockierpflicht bei geerbten Waffen beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Schusswaffen auf dem Wege der Erbfolge erwerben, müssen diese, sofern Sie nicht bereits im berechtigten Besitz von Waffen auf Grund eines Bedürfnisses nach §§ 8, 13 oder 14 Waffengesetz (WaffG) sind, durch ein Blockiersystem gesichert werden.

    Sollte ein Waffenhändler oder Büchsenmacher zu der Einschätzung gelangen, dass für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Blockierpflicht erteilt werden.

    Sie benötigen für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Blockierpflicht einen Nachweis darüber, dass für die Erbwaffen (noch) kein Blockiersystem vorhanden ist.

    Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen.

  • Verfahrensablauf

    Die Ausnahme von der Blockierpflicht erhalten Sie folgendermaßen:

    • es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
      • zu Ihrer Person:
        • Vor- und Familienname
        • Geburtsdatum und -ort
        • Wohnort
        • Anschrift
      • zu Schusswaffen
        • Anzahl und Art
        • Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
        • Modellbezeichnung
        • Kaliber
        • Herstellungsnummer
        • gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
        • Nachweis eines Waffenhändlers oder Büchsenmachers, dass für die Schusswaffen kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist

    Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

    Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.

  • Voraussetzungen

    Ihnen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Sicherung Ihrer Erbwaffen mit einem Blockiersystem erteilt werden, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.

  • Welche Gebühren fallen an?

    EUR 25

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Ausnahmegenehmigung, die nur aufgrund des Nichtvorhandenseins eines passenden Blockiersystems ausgestellt wurde, verliert ihre Gültigkeit, sobald ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffen vorliegt.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Weiterführende Informationen

  • Kurztext

    • Ausnahme von der Verpflichtung zur Sicherung aller Erbwaffen mit einem Blockiersystem Zulassung
    • geerbte Schusswaffen müssen unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Blockiersystem gegen unbefugte Benutzung gesichert werden
    • einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es grundsätzlich nicht, wenn der Waffenbesitzer bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach §§ 8, 13 oder 14 Waffengesetz (WaffG) berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist
    • eine Ausnahme von der Blockierpflicht wird zugelassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist
    • eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen
    • wird auf Antrag ausgestellt
    • Verwaltungsgebühr: EUR 25
    • zuständig: Kreispolizeibehörde
  • Typisierung

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