Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für die Dauer von bis zu 3 Jahren

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

    Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:

    • Name und Anschrift der Firma,
    • Telefon- oder Telefaxnummer,
    • Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
    • Empfängermitgliedstaat
    • Art der Waffen und Munition
  • An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

    Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.

  • Voraussetzungen

    Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis

  • Welche Gebühren fallen an?

    EUR 140

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Was sollte ich noch wissen?

    Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.

  • Kurztext

    • Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler Erteilung
    • Für gewerbsmäßige Waffenhändler und Waffenhersteller
    • An Waffenhändler in anderen Mitgliedsstatten
    • Gültig für bis zu 3 Jahren
    • Verbringen aufgrund der allgemeinen Erlaubnis ist dem Bundesverwaltungsamt vorab schriftlich oder elektronisch mitzuteilen
    • Verwaltungsgebühr: EUR 140

    Zuständig: Kreispolizeibehörde

  • Typisierung

    3

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