Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden einreichen

Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude
  • Leistungsbeschreibung

    Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem am Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut wurden und das Gebäude energetisch bewertet wurde.

  • Verfahrensablauf

    Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Erfüllungserklärung
    • Energieausweis[e]
    • Berechnungen
    • gegebenenfalls
      • Unternehmererklärung
      • Lieferantenbestätigung
      • Lieferantenbescheinigung
      • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung der Maßnahme
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

  • Anträge / Formulare

    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Kurztext

    • Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude einreichen
    • Änderungen eines Bestandsgebäudes sind z. B. Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen mit mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. Außenwände, Fenster, Dachflächen), Erweiterungen oder Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume
    • Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden
    • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine Erfüllungserklärung abzugeben
    • Mit der Erfüllungserklärung muss mindestens ein Energieausweis eingereicht werden, die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z. B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Unternehmererklärung nach § 96 Absatz 1 GEG)
  • Urheber

  • Typisierung

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