Salzlandkreis - 21 Fachdienst Soziales
Adresse
Ermslebener Straße 77, 06449 Aschersleben, StadtÖffnungszeiten
- Montag: 09:00-12:00 Uhr nach Terminvereinbarung
- Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
- Mittwoch: geschlossen
- Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
- Freitag: 09:00-12:00 Uhr nach Terminvereinbarung
Angaben zur Barrierefreiheit
- Aufzug vorhanden
- Rollstuhlgeeignet
Zuständigkeiten
Anmerkungen
Der Fachdienst Soziales berät über und bearbeitet im Wesentlichen folgende Leistungen:
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
tritt ein für Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft eingeschränkt oder hiervon bedroht sind. Die Leistung soll diese Personen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Leistungen der Hilfe zur Pflege tritt ein für pflegebedürftige Personen, die ihre körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können
Hilfe zum Lebensunterhalt tritt ein, wenn keine Ansprüche bei anderen Sozialleistungsträgern bestehen bzw. wenn deren Leistungen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen
für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII (65 und x Monate) noch nicht erreicht haben und befristet erwerbsgemindert sind, soweit sie nicht mit erwerbsfähigen Personen zusammenleben;
für Personen bis 15 Jahre, wenn diese nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben;
für Personen von 16 bis 18 Jahren, wenn diese selbst erwerbsunfähig sind und nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben;
für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente beziehen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt ein, wenn keine Ansprüche bei anderen Sozialleistungsträgern bestehen bzw. wenn deren Leistungen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen
für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn diese dauerhaft voll erwerbsgemindert sind;
für Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII (65 und x Monate).
Hilfe zur Gesundheit tritt ein für Personen, die nicht krankenversichert sind
Übernahme der Leistungen der Krankenbehandlung vorbeugende Gesundheitshilfe Hilfe zur Familienplanung
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
für Personen, bei denen besondere Lebensumstände mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind
Hilfe in anderen Lebenslagen
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
Altenhilfe
Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Bestattungskosten
Wohngeld/Wohnungsbauförderung
Freistellung von Wohnraum von der Belegungsbindung
Gewährung von Mietzuschuss oder Lastenzuschuss