Verbot oder Einschränkung der Fahrzeugnutzung durch die Zulassungsbehörde

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Fahrzeug besitzen oder halten, das nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann die Zulassungsbehörde:

    • Ihnen eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder
    • den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen einschränken oder verbieten.

    Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihr Fahrzeug:

    • schwere technische Mängel aufweist
    • keine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung hat
    • über keinen Versicherungsschutz verfügt

    Wenn die Zulassungsbehörde Zweifel daran hat, ob Ihr Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann sie anordnen, dass Sie:

    • ein Gutachten einer amtlich anerkannten Stelle vorlegen oder
    • das Fahrzeug vorführen

    Wenn Ihnen der Betrieb Ihres Fahrzeuges verboten ist, sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich für Fahrten:

    • zur Zulassungsstelle
    • zur Hauptuntersuchung
    • zu einer Gutachtenstelle

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug nutzen, obwohl die Zulassungsstelle dies untersagt hat, machen Sie sich strafbar. Das kann zu einem Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister (Punkten in Flensburg) führen.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Zulassungsbehörde

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Ihnen ein anderes Fahrzeug auffällt, dass in Ihren Augen nicht mehr die Zulassungsvoraussetzung erfüllt, können Sie die zuständige Zulassungsbehörde darüber informieren. Das ist zum Beispiel möglich bei:

    • Hauptuntersuchung (HU) abgelaufen, der sogenannte TÜV
    • offensichtliche technische Mängel
  • Kurztext

    • wenn Fahrzeuge nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann Zulassungsbehörde:
      • eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder
      • den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen
    • Mängel müssen beseitigt oder das Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt werden
    • Zulassungsbehörde kann bei Zweifel anordnen:
      • Gutachten einer amtlich anerkannten Stelle
      • Vorführung des Fahrzeugs
    • bei Untersagung unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich für Fahrten:
      • zur Zulassungsstelle
      • zur Hauptuntersuchung
      • zu einer Gutachtenstelle
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3

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