Ausnahmen vom Vermarktungsverbot beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Diese EG-Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Damit sind sämtliche nationale Vorschriften, welche die Vermarktung betreffen, auf diese Arten nicht anzuwenden. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:

    • Kauf,
    • Angebot zum Kauf,
    • Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
    • Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
    • Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
    • Verkauf,
    • Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
    • Anbieten zu Verkaufszwecken oder
    • Befördern zu Verkaufszwecken.

    Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Wenden Sie sich im Fall der Einfuhr in die EG an das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar

    • rechtmäßig gezüchtet (z. B. Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
    • rechtmäßig innerhalb der EG erworben (z. B. Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer)
    • rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
    • rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)

    wurde.  

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.

  • Anträge / Formulare

    Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.

  • Typisierung

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