Stellvertreter für Prostitutionsgewerbe anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung betreiben lassen. Diese kann aus einer Person bestehen oder auch durch mehrere Personen erfolgen. Hierfür müssen Sie für jede Person eine Stellvertretererlaubnis schriftlich beantragen.

    Sobald Sie diese Person nicht mehr als Stellvertretung einsetzen, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an den jeweils örtlich zuständigen Landkreis oder an die jeweils örtlich zuständige kreisfreie Stadt .

  • Voraussetzungen

    Die stellvertretende Person muss 

    • mindestens 18 Jahre alt sein,
    • die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe, für das die Stellvertretererlaubnis beantragt wird,
    • Schriftlicher Antrag für die Stellvertretungserlaubnis,
    • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis,
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“,
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.

    Es können weitere Unterlagen notwendig werden. Das erfahren Sie bei der Antragstellung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine.

  • Bearbeitungsdauer

    Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung oder die Versagung der Erlaubnis richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Was sollte ich noch wissen?

    Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.

    Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland selbstständig oder nichtselbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel. Das gilt nicht, wenn Sie aus einem EU-Staat kommen.

  • Typisierung

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