Soziales

  • Sozialhilfe

    tritt ein, wenn

    • der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen kann, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens bzw. Vermögens;
    • der Hilfesuchende die erforderliche Hilfe nicht durch Dritte erhalten kann oder von Angehörigen bzw. Trägern anderer Sozialleistungen.

    Beratung und Antragstellung erfolgt im Fachdienst Soziales in Aschersleben.
    Anträge sind in den Bürgerbüros erhältlich.

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

    tritt ein für Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft eingeschränkt oder hiervon bedroht sind. Die Leistung soll diese Personen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

  • Leistungen der Hilfe zur Pflege

    tritt ein für Personen, die ihre körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können

    Leistungen der Hilfe zur Pflege können sein:

    • häusliche Pflege (in Form von Geldleistungen  oder in Form von Sachleistungen durch Ambulante Pflegedienste oder Arbeitgeber- und Assistenzmodelle);
    • Hilfsmittel (z.B. Pflegebett, Pflegehilfsmittel, Einstiegshilfen);
    • teilstationäre Pflege (als Tages- oder Nachtpflege);
    • Kurzzeitpflege (als vorübergehende vollstationäre Pflege);
    • vollstationäre Pflege.
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

    tritt ein, wenn keine Ansprüche bei anderen Sozialleistungsträgern bestehen bzw. wenn deren Leistungen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen

    • für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII (65 und x Monate) noch nicht erreicht  haben und befristet erwerbsgemindert sind, soweit sie nicht mit erwerbsfähigen Personen zusammenleben;
    • für Personen bis 15 Jahre, wenn diese nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben;
    • für Personen von 16 bis 18 Jahren, wenn diese selbst erwerbsunfähig sind und nicht mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben;
    • für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente beziehen.
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    tritt ein, wenn keine Ansprüche bei anderen Sozialleistungsträgern bestehen bzw. wenn deren Leistungen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen

    • für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn diese dauerhaft voll erwerbsgemindert sind;
    • für Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII (65 und x Monate).
  • Hilfe zur Gesundheit

    tritt ein für Personen, die nicht krankenversichert sind

    • Übernahme der Leistungen der Krankenbehandlung
    • vorbeugende Gesundheitshilfe
    • Hilfe zur Familienplanung
    • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    • für Personen, bei denen besondere Lebensumstände mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

    • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
    • Altenhilfe
    • Hilfe in sonstigen Lebenslagen
    • Bestattungskosten
  • Wohngeld/Wohnungsbauförderung

    Gewährung von Mietzuschuss oder Lastenzuschuss

    • Wohnberechtigungscheine
    • Freistellung von Wohnraum von der Belegungsbindung
  • Ansprechpartner

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