Feuerwehrkelle

Schornsteinfegerwesen

Hinweis: Achten Sie im eigenen Interesse auf die fristgerechte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen, sofern Sie einen anderen Schornsteinfeger mit der Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten beauftragt haben.

  • Was ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger?

    Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde (hier: Landesverwaltungsamt) für einen Bezirk bestellt ist.

    Seit 2013 übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an Stelle des damaligen Bezirksschornsteinfegermeisters bestimmte hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Abnahme einer Feuerstätte). Der Unterschied zu vorher: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre auf einen Kehrbezirk bewerben. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

    Für Eigentümer einer Liegenschaft bedeutet dies: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt seit 2013 die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen und damit diesen Aufgabenbereich des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters fort.

    Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.

  • Welche Aufgaben darf nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wahrnehmen?

    Die Feuerstättenschau und auch die Abnahmen dürfen laut Gesetz nur von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten.

  • Wie finde ich den bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger?

    Die Kontaktdaten des für Ihren Bezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers finden Sie HIER. Welche Straßen zu welchem Kehrbezirk gehören, können Sie unter www.schornsteinfeger-lsa.de in Erfahrung bringen.​

  • Was ist eine Feuerstättenschau?

    Die Feuerstättenschau wird von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zweimal während seines Bestellungszeitraums (7 Jahre) persönlich durchgeführt. Hierbei besichtigt dieser sämtliche Heizungsanlagen in den Gebäuden seines Bezirks, in denen Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchzuführen sind und prüft währenddessen die Betriebs- und Brandsicherheit der vorhandenen Anlagen (Feuerstätten). Die Feuerstättenschau darf frühstens nach drei Jahren und soll spätestens 5 Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

  • Was ist ein Feuerstättenbescheid?

    Der Feuerstättenbescheid führt alle erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten auf, die an der bzw. den Feuerstätten durchzuführen sind. Die Eigentümer müssen sicherstellen, dass sie einen Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Arbeiten fristgerecht beauftragen und die Durchführung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Zeitraum mittels Formblatt nachweisen.

  • Was steht im Feuerstättenbescheid?

    Der Feuerstättenbescheid enthält folgende Informationen:

    • Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
    • die daran durchzuführenden Arbeiten
    • der Zeitraum, in dem die Arbeiten erledigt werden müssen
    • die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV)
  • Wann kommt der Feuerstättenbescheid?

    ​Der Feuerstättenbescheid wird entweder nach Durchführung einer Feuerstättenschau, nach einer Neuabnahme oder nach einer wesentlichen Änderung der Feuerstätte erlassen.

  • Was kosten die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid?

    Die Gebühren für die Durchführung der Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheides richten sich nach der Anlage 3 zu § 1 Abs. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung, welche Sie auf der Homepage www.gesetze-im-internet.de einsehen können.​

  • Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

    Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

    Sollten Sie eine Liegenschaft neu erwerben, erbitten Sie den Feuerstättenbescheid beim Voreigentümer. Eine Ausfertigung des Feuerstättenbescheides können Sie aber auch kostenpflichtig  von Ihrem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausstellen lassen. Der Feuerstättenbescheid ist grundstücksbezogen und geht auf den neuen Eigentümer über. Ebenso verhält es sich wenn Sie ein Grundstück veräußern. Händigen Sie in diesem Fall den Feuerstättenbescheid dem neuen Eigentümer aus.

    Hinweis: Im Falle eines Eigentumsübergangs einer Liegenschaft, hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das Unterlassen einer solchen Mitteilung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

  • Wonach richtet sich die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen?

    Die Anzahl der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten richtet sich nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung. Die dort benannten Häufigkeiten richten sich unter anderem nach der jeweiligen Art der vorhandenen Feuerstätten sowie deren Benutzung.

  • Müssen die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden?

    Nein, seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, für die Aufgaben Messen, Kehren, Reinigen (allgemein Kehr- und Überprüfungsarbeiten) einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Hierzu benötigen Sie und auch der von Ihnen beauftragte Schornsteinfeger den gültigen Feuerstättenbescheid. Der Schornsteinfeger erfährt durch diesen Bescheid, welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten in welchem Zeitraum auszuführen sind.

    Falls Sie einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser Ihnen die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt bestätigen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Durchführung der Schornsteinfegerarbeit, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablauf des festgesetzten Zeitraumes in Ihrem Feuerstättenbescheid) an Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

    Anzumerken ist jedoch in diesem Fall, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Fristen und der fristgerechten Einreichung des Formblattes bei Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft liegt.

    Sie können allerdings auch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Dieser übernimmt dann für Sie die komplette Betreuung. Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten. Das Aushändigen des Formblattes an den Eigentümer fällt in dieser Fallkonstellation jedoch weg, da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle relevanten Werte/Angaben zur Führung seines Kehrbuches durch die eigene Durchführung der Arbeiten bereits erhält.

    In beiden Fällen dokumentiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Ergebnisse im Kehrbuch, welches er per Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu führen hat.

  • Wo erhalte ich das Formblatt?

    Das Formblatt bekommen Sie ausgefüllt von dem Schornsteinfeger, welcher die Kehr- und Überprüfungsarbeiten bei Ihnen durchgeführt hat.

  • Was geschieht, wenn ich Termine versäume?

    Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfegermeister dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde (Salzlandkreis) zu melden. Im Falle einer zu späten Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei einer gänzlichen Nichtdurchführung der erforderlichen Arbeiten, setzt die zuständige Behörde (Salzlandkreis) die noch nicht durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten unter Bekanntgabe einer neuen Frist mittels Zweitbescheid kostenpflichtig fest. Sollte diese ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren unter Vornahme der Handlung durchführen lässt. Das Verwaltungsverfahren zieht in jedem Fall Kosten sowie ein Bußgeld nach sich.

  • Was, wenn ich kein Eigentümer, sondern Mieter einer Wohnung/eines Hauses bin?

    In diesem Fall ist auch der Eigentümer der Wohnung/des Hauses verpflichtet, einen Schornsteinfeger mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten zu beauftragen. Als Mieter ist es jedoch Ihre Pflicht, dem vom Eigentümer beauftragten Schornsteinfeger den Zutritt zu Ihrer Wohnung und damit zu der betroffenen Anlage zu gewähren.

    Auch bei dieser Fallkonstellation ist der ausführende Schornsteinfeger verpflichtet, eine Zutrittsverweigerung der zuständigen Behörde (Salzlandkreis) zu melden. Diese erlässt dann unverzüglich eine kostenpflichtige Duldungsverfügung, um dem beauftragten Schornsteinfeger den Zutritt zur Wohnung/zum Haus für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten zu ermöglichen. Eine Zutrittsverweigerung kann zusätzlich mit einem Bußgeld geahndet werden.

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