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Namensänderung

Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) dürfen daher nur den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern. Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Behörden im Geltungsbereich des genannten Gesetzes dürfen auch den Familien- und Vornamen

a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
c) eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten oder
d) eines Kontingentflüchtlings

im Inland ändern.

In allen anderen Fällen kann eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens (Familien- bzw. Vorname) ausländischer Staatsangehöriger nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen.

Ausländische Behörden oder Gerichte können den Namen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nicht ändern. Dies gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl verfügte Namensänderungen werden im deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist.

Abweichend hiervon können jedoch Behörden in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen den Namen eines Deutschen ändern, wenn der Betroffene auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Behörde den Namen ändert. Dieses Übereinkommen gilt momentan zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Spanien und Türkei.

Der Antrag auf Änderung des Familien- bzw. Vornamens ist schriftlich mit Formvordruck bei dem zuständigen Standesamt zu stellen (AllgZustVO-KomLSA § 1 Abs. 1 Nr.15 Buchst. A i.V.m. § 2 Nr. 7 ). Örtlich zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Der Name (Familienname bzw. Vorname) wird nur auf Antrag und nur in der beantragten Form geändert. Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hört ihn das Vormundschaftsgericht zum Antrag. Diese Anhörung wird von Amts wegen veranlasst.

Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat ausdrücklichen Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann.

Ist der Name eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachige Namensform geändert worden, so kann der ursprüngliche Name für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden. Vorab ist zu prüfen, ob die ausländische Namensänderung im Geltungsbereich des Gesetzes überhaupt wirksam geworden ist. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Namensänderung; der ursprüngliche Name kann personenstandsrechtlich (z.B. durch Anlegung eines Familienbuches) verlautbart werden.
Über Einzelheiten hierzu wird Sie Ihr zuständiger Sachbearbeiter gern informieren.

  • Änderung und Feststellung von Familiennamen

    Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.
    Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Weil der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Dem Antrag soll nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen. Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt zunächst dem Antragsteller. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmtem Familiennamen. 

    Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen , z.B. kein Sammelname sein. Ein Phantasiename kann als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang- und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen könnten, sind ebenfalls zu vermeiden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens ist Rücksicht zu nehmen, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im Allgemeinen nicht gewährt werden. Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordenen Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. 

    Bei Änderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens. Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem bisherigen Familiennamen u.U. auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden.

  • Änderung von Vornamen

    Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt.
    Bei der Beantragung der Änderung von Vornamen ist das zur Änderung von Familiennamen Genannte zu beachten mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.
    Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes geändert werden.
    Mit dem Ausspruch der Annahme als Kind (Adoption) kann das Vormundschaftsgericht Vornamen eines Kindes ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1757 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
    Hat das Vormundschaftsgericht das Vorliegen schwerwiegender Gründe verneint und deshalb die Änderung der Vornamen abgelehnt, so kommt auch eine Änderung der Vornamen nach dem Namensänderungsgesetz aus mit der Annahme als Kind zusammenhängenden Gründen nicht in Betracht.
    Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch Familiennamen nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname „Maria“ darf Personen männlichen Geschlechts neben einen oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.
    Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer, wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.

  • Gebühren, Verfahrensdauer

    Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne von 2,50 bis 1.022,00 EUR, bei einer Vornamensänderung innerhalb der Spanne von 2,50 bis 255,00 EUR. Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird in der Regel 1/10 bis 1/2 der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben. Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren die durchschnittliche Bearbeitungszeit mehr als 3 Monate betragen kann; nach Lage des Einzelfalls ist jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

  • Unterlagen

    Eine Übersicht über die persönlichen beizubringenden Unterlagen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Standesamt.

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