Gewerbe
Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler
Wer Anlageberatungen und -vermittlungen von Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO oder die Vermittlung von Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i GewO durchführen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.
Voraussetzungen für die Erlaubnis
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnissen
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
Vermittlerregister
Zusätzlich zur Erlaubnis müssen sich Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler im von der Industrie- und Handelskammer geführten Vermittlerregister eintragen lassen. Die Anträge auf Eintragung finden Sie auf den Internetseiten Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die von Ihnen ausgefüllten Formulare werden dann über den Salzlandkreis zur IHK geschickt.
Rechtsgrundlagen
Formulare
Finanzanlagenvermittler
- Antrag Erteilung Erlaubnis nach § 34f Abs 1 GewO (natürliche Person)
- Antrag Erteilung Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO (juristische Person)
- Merkblatt zum Antrag Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO
- Verzichtserklärung
- Mitteilung über die Änderung der Registerdaten
- Vollzug FinVermV - Prüfungspflicht nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
- Vollzug FinVermV - Bestätigung der Einbindung in das interne Kontrollsystem der Vertriebsgesellschaft (Anlage z. Systemprüfungsbericht)
- Vollzug FinVermV - Schaubild-Prüfungspflicht
Immobiliardahrlehensvermittler
Messen, Ausstellungen und Großmärkte
Wer eine Messe, Ausstellung und einen Großmarkt veranstalten möchte, kann die gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 GewO beim Salzlandkreis beantragen.
Unterlagen zur Beantragung
- formloser Antrag mit Angabe des Veranstalters, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung, Kurzbeschreibung
- Ausstellerverzeichnis
- Lageplan/ Belegungsplan/ Bestuhlungsplan
- ggf. Führungszeugnis
- ggf. Gewerbezentralregisterauskunft
- ggf. Sicherheitskonzept
Rechtsgrundlagen
Bekämpfung Schwarzarbeit
Der Salzlandkreis, Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr, ist für die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei gewerbe- und handwerksrechtlichen Verstößen zuständig.
Rechtsgrundlage bildet der § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Verstöße gegen die Gewerbe- oder Handwerksordnung liegen demnach dann vor, wenn:
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben wurde (fehlende Gewerbeanmeldung)
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und keine Eintragung in der Handwerksrolle vorliegt.
Möchten Sie einen Hinweis geben? Dann wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr per E-Mail oder telefonisch an uns
