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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss - Antrag online stellen:

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Informationen zum Unterhaltsvorschuss

  • Was ist Unterhaltsvorschuss?

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht, nicht regelmäßig oder nicht vollständig nachkommt.

  • Voraussetzungen für die Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Um Unterhaltsvorschussleistungen beantragen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:

    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
    • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt
    • das andere Elternteil zahlt keinen, nur teilweise oder unregelmäßige Unterhalt
    • bei Kindern ab 12 Jahre müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:
      • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld
      • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
      • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 €
  • Wann habe ich keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ?

    Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht nicht, wenn der alleinerziehende Elternteil

    • verheiratet ist,
    • unverheiratet mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt,
    • sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
    • sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
    • wenn Unterhalt mindestens in Höhe der in der Altersstufe maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird.
  • Bezugsdauer und Bezugshöhe

    Ab dem 01. Januar 2026 ändert sich aufgrund Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 21. November 2024 (BGBl. Jahrgang 2024 Teil I Nr. 359) der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Änderung des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz wurde mit Verkündung am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr.449).

    Aufgrund der Anhebung des Mindestunterhaltes sowie der Erhöhung des Kindergeldes ändert sich ab dem 01. Januar 2026 der Betrag der Unterhaltsvorschussleistung in der jeweiligen Altersstufe. Es ergeben sich folgende Zahlbeträge: 

    Ab 01.01.2026

    Mindest-unterhalt in €

    Kindergeld in €

    Unterhaltsvorschuss in €

    1. Altersstufe

       486,00 €

       259,00 €

             227,00 €

    2. Altersstufe

       558,00 €

       259,00 €

             299,00 €

    3. Altersstufe

       653,00 €

       259,00 €

             394,00 €

    Bei Kindern, die keine allgemeine Schule mehr besuchen, mindert sich die Unterhaltsvorschussleistung nicht nur durch Unterhalt und Waisenbezüge, sondern auch durch anderes Einkommen (Ausbildungsvergütung, Erwerbseinkommen, andere Vermögenseinkünfte).

  • Wie beantrage ich Unterhaltsvorschussleistungen?

    Der Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist schriftlich zu stellen. Er muss eigenhändig unterschrieben und postalisch eingereicht werden. Eine elektronische Übermittlung (bspw. per E-Mail oder Fax) genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht. Der Antrag gilt erst als gestellt mit Posteigang beim Salzlandkreis.
    Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.


    Für die Antragstellung sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen einzureichen:

    • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes
    • Urkunde/Urteil/Beschluss über Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung
    • Original der vollstreckbaren Ausfertigung des aktuellen Unterhaltstitels (Unterhaltsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, Urteil, gerichtlicher Vergleich o.a.)
    • Aktuelle Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes für Sie und das Kind
    • Schriftverkehr von Rechtsanwälten bezüglich Unterhalt/Sorgerecht/ Aufenthaltsbestimmungsrecht/Trennung/Scheidung
    • letzter Bescheid der bisher zuständigen Unterhaltsvorschusskasse (im Fall eines Umzuges)
    • Namensänderungsurkunde
    • Aufenthaltstitel des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils bei Kindern mit ausländischer oder ohne Staatsangehörigkeit
    • Kopie des Ausbildungsvertrages/BAföG/BAB des Kindes
    • ab dem vollenden 15. Lebensjahr eine Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise
    • ab dem 12. Lebensjahr des Kindes und bei Bezug von ALG II: aktueller ALG II-Bescheid des Antragstellers
    • Einkommensnachweise über:
      • Kindergeld
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
  • Änderungsmitteilungen

    Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der Unterhaltsstelle alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind.

    Gerne können Sie dazu die jeweiligen Vordrucke nutzen:

Ansprechpartner

Der Ansprechpartner richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes.

  • Aschersleben | Staßfurt

    A, I

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    B, D, F

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    J

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    C

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    M, R, L

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    G, H, N

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    P, T, V, W, X, Y, Z

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    E, K, O, Q, U

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    S

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  • Bernburg (Saale)

    A, B, C, D

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    E, N, O, P, Q, S

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    F, G, H, I

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    J, K, L, M

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    R, T, U, V, W, X, Y, Z

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  • Schönebeck (Elbe)

    A, B, H

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    U, Z

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    E, I, K, L, O, Q, T

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    C, D, F, J, S

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    G, R, W

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    M, N, P, V, X, Y

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