Betreuungsbehörde
Aufgabenschwerpunkte
Ihre Betreuungsbehörde berät Sie zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Gern beglaubigen wir Ihnen diese Dokumente auch. Darüber hinaus erhalten Vollmachtnehmer und von Gericht bestellte Betreuerinnen und Betreuer eine kostenfreie Beratung zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben innerhalb des Betreuungsverfahrens sowie eine Vermittlung von Weiterbildungsangeboten.
Da wir uns als aufsuchende Behörde verstehen und somit ständig für Sie im Außendienst unterwegs sind, bitten wir Sie um telefonische Terminvereinbarung. Dies führt zu einer Reduzierung von unnötigen Wartezeiten und erlaubt uns Sie in einem angemessenen zeitlichen Rahmen fachlich fundiert zu beraten. Eine Realisierung von Terminen kann innerhalb kürzester Zeit erfolgt.
Vorsorgevollmacht
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie Ihre Vertretungsberechtigung, indem Sie eine vertraute Person benennen, welche für Sie im Verhinderungsfall (z. B. durch Erkrankung oder Unfall) Entscheidungen treffen darf. Durch eine gültige Vorsorgevollmacht wird in der Regel ein Betreuungsverfahren entbehrlich.
Die Vorsorgevollmacht erstreckt sich dabei u. a. auf notwendige medizinische Entscheidungen, vertragliche und behördliche Vorgänge, finanzielle und weitere Angelegenheiten. So können beispielsweise neben der medizinischen Versorgung, Sozialleistungen beantragt, die Wohnung aufgelöst und gekündigt, Heimverträge geschlossen sowie auch Geschäfte bei Finanzinstituten vorgenommen werden.
Bei der Form Ihrer Vorsorgevollmacht bestehen verschiedene Möglichkeiten, so kann eine Vollmacht handschriftlich, per Vordruck oder notariell erstellt werden. Prinzipiell ist eine handschriftliche Vorsorgevollmacht, bis auf einige Ausnahmen, ausreichend. Ergänzend besteht allerdings die Möglichkeit, Ihre Unterschrift von der Betreuungsbehörde gegen eine Gebühr beglaubigen zu lassen oder eine notarielle Beglaubigung durchzuführen.
Das Betreuungsverfahren
Was bedeutet "die Betreuungsbedürftigkeit" zu prüfen?
Die Betreuungsbehörde wird mit dem Einverständnis der oder des Betroffenen prüfen, inwiefern Hilfen zur Abwendung der konkreten Notlage zur Verfügung stehen. Die Aufnahme des Kontakts erfolgt entweder durch einen Hausbesuch oder eine Einladung in die Behörde. Es wird versucht, der betroffenen Person einen Zugang zum Beratungs- und Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems zu verschaffen, ggf. durch die Begleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Betreuungsbehörde.
Wann kommt es zum Betreuungsverfahren?
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Die betroffene Person kann dies selbst beantragen oder es wird von Dritten (etwa Familienangehörige, Ärzte, Soziale Dienste, Nachbarinnen und Nachbarn oder auch Behörden) beim Betreuungsgericht angeregt.
Ein Betreuungsverfahren beginnt, wenn andere Hilfen nicht ausreichend sind und die Notlage nicht abgewendet werden kann oder die betroffene Person krankheitsbedingt jegliche Unterstützung ablehnt und es somit zu einer Selbstgefährdung kommt.
Was ist ein Betreuungsverfahren?
Nach Eröffnung des Betreuungsverfahrens beginnt das Gericht zu prüfen, ob eine Betreuung wirklich von Nöten ist. Um sich ein klares Bild über den Zustand und das Umfeld des Betroffenen machen zu können, holt es ein Sachverständigengutachten ein, hört die Betreuungsbehörde und vor allem den Betroffenen persönlich an.
Weiterführende Informationen
Berufsbetreuer und Registrierungsverfahren
Warum müssen beruflich Betreuende registriert werden?
Zum 1. Januar 2023 trat das Betreuungsorganisationsgesetz - kurz: BtOG - in Kraft. Es beinhaltet erstmals genaue Regelungen für die Zulassung als berufliche/-r Betreuer/-in. Dieser umfangreiche Prozess wird als Registrierungsverfahren bezeichnet und soll die Qualität der rechtlichen Betreuung erhöhen.
Alle registrierten beruflichen Betreuer/-innen haben fortlaufend bestimmte Mitteilungspflichten bezüglich der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber der Stammbehörde.
Anforderungen für die Registrierung beruflicher Betreuer:innen
Folgende Kriterien werden durch die Betreuungsbehörde geprüft:
- Zuverlässigkeit (mittels Führungszeugnis, Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Selbsterklärungen)
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- Persönliche Eignung mittels eines von der Betreuungsbehörde geführten Eignungsgesprächs
- Nachweis über einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz
Wie funktioniert das Registrierungsverfahren?
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- formlos
- online
- per Post
Nach Prüfung aller erforderlichen Unterlagen werden Sie zu einem persönlichen Eignungsgespräch eingeladen. Die Entscheidung über Ihren Registrierungsantrag wird Ihnen mittels eines Bescheides übersandt.
Eine abschließende Bearbeitung des vorliegenden Antrages ist nur möglich, wenn alle notwendigen Unterlagen und Auskünfte vorliegen (Mitwirkungspflicht).
Eine Registrierung nach § 23 ff. BtOG kann widerrufen werden, wenn sie auf Grund unvollständiger oder falscher Angaben erteilt wurde.
Haben Sie Fragen?
Gern beraten wir Sie im Vorfeld im Rahmen eines unverbindlichen Informationsgesprächs über die Voraussetzungen und das Tätigkeitsfeld der beruflichen Betreuung im Allgemeinen.
