Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

    Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

  • Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag aus Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle ein
    • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung
  • An wen muss ich mich wenden?

    Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

  • Voraussetzungen

    • Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
    • Vorliegen eines Equidenpasses
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Kopie des Equidenpass
    • tierärztliche Bescheinigung
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung
    • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für Equiden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sowie diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden.
    • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3

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