Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Leistungsbeschreibung
Tierische Nebenprodukte (z. B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle, Gärreste) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern bzw. zu minimieren. Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt:
- Kat. 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch tote Heimtiere
- Kat. 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Nutztiere, Gülle
- Kat. 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von international verkehrenden Verkehrsmitteln stammend), bestimmte Schlachtabfälle, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs
Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verarbeiten oder zu entsorgen.
Sämtliche Unternehmer, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Inverkehrbringen, dem Vertrieb, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt zu erfolgen.
Anlagen oder Betriebe, die bestimmte Tätigkeiten ausüben (Verarbeitungsbetriebe, Verbrennung als Abfall, Mitverbrennung als Abfall, Verwendung als Brennstoff, Biogasanlagen, Kompostanlagen, Herstellung organischer Düngemittel, Zwischenbehandlungsbetriebe, Heimtierfutterhersteller, Lagerbetriebe für tierische Nebenprodukte und Lagerbetriebe für Folgeprodukte) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen.
Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift und der
- tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
- anzeigen.
Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den gewerblichen Umgang vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Kurztext
- Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme
- Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu registrieren.
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen in Sachsen-Anhalt
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen in Sachsen-Anhalt
Typisierung
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