Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe für einen verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als verantwortlicher Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung auf Veranstaltungen, die dem Brauch dienen, mit Kartuschenmunition schießen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe.
    Mitglieder einer Brauchtumsschützenvereinigung sind berechtigt, Einzellader-Langwaffen und bis zu 3 Repetier-Langwaffen sowie der dazugehörigen Munition zu erwerben und zu besitzen. Dazu wird eine Bescheinigung für die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung benötigt. 
    Unter Brauchtum versteht man die Ausübung einer langjährigen Tradition. Zumeist hat diese Ausübung einen geschichtlichen Hintergrund oder eine regionale Gepflogenheit. In diesem Zusammenhang muss das Schießen mit einer Schusswaffe einen notwendigen Zweck für die Ausübung des Brauchtums erfüllen und darf keinen alleinigen beziehungsweise überwiegenden Zweck bilden.
    Für die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten bei Veranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienen, muss ein verantwortlicher Leiter aus der Brauchtumsschützenvereinigung benannt werden. Zusätzlich muss ein Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen werden.
    Die Erlaubnis wird für maximal 5 Jahre erteilt.
     

  • Verfahrensablauf

    Sie stellen den Antrag bei Ihrer zuständigen Behörde.

    Um die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe für einen verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung zu erhalten, werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:

    • Angaben des verantwortlichen Leiters:
      • Vor- und Familienname
      • Geburtsdatum und -ort
      • Wohnort
      • Anschrift
      • Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisepasses oder des Personalausweises
      • Name und Anschrift der Brauchtumsschützenvereinigung
    • zu Schusswaffen:
      • Anzahl und Art
      • Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
      • Modellbezeichnung
      • Kaliber
      • Herstellungsnummer
      • gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
    • zu sonstigen Waffen:
      • Anzahl
      • Art
    • zur Munition:
      • Anzahl und Art
      • Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
      • Kaliber
      • gegebenenfalls CIP Munitionsprüfzeichen
    • Angaben über die Veranstaltung(en):
      • Datum beziehungsweise Dauer der Veranstaltung (auch für Folgejahre)
      • Thema der Veranstaltung
      • Ort der Veranstaltung
      • Angaben, wieso Ihr Brauchtum das Schießen mit einer Waffe erfordert
    • Sicherheitskonzept und Angaben über die sichere Aufbewahrung der Waffen
    • Sachkundenachweis des verantwortlichen Leiters
    • Mitgliedsbescheinigung des verantwortlichen Leiters

    Die Behörde prüft, ob Sie nach dem Waffengesetz zuverlässig und persönlich geeignet sind.

    Dazu holt die Behörde folgende Informationen ein:

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • Stellungnahme des Landeskriminalamts
    • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
    • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
    • Bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung kann die Waffenbehörde von Ihnen ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten einfordern. Die Kosten dafür müssen Sie bezahlen.

    Nach Abschluss der Prüfung teilt Ihnen die Waffenbehörde die Entscheidung über Ihren Antrag mit.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

    Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.

  • Voraussetzungen

    Sie schicken den Antrag an die zuständige Waffenbehörde.

    Ihnen kann als verantwortlicher Leiter die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe einer Brauchtumsschützenvereinigung ausgestellt werden, wenn Sie

    • das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Absatz 1 Waffengesetz (WaffG)),
    • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzen,
    • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben (§ 7 WaffG),
    • ein Bedürfnis nachgewiesen haben (§ 8 WaffG)
    • Haftpflichtversicherungsnachweis

    Wenn Sie unter 25 Jahre sind, müssen Sie zusätzlich ein psychologisches Gutachten nach § 6 Absatz 3 WaffG vorlegen.

    Ihr waffenrechtliches Bedürfnis weisen Sie durch die Teilnahme an einer bevorstehenden Veranstaltung und der Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung nach. Das Schießen auf der Veranstaltung muss der Ausübung des Brauchtums dienen.

    Sie müssen ein Sicherheitskonzept über den geplanten Ablauf des Schießens und die angedachte Lagerung der Waffen und Munition vorlegen.

    Die Behörde prüft, ob Sie nach dem Waffengesetz zuverlässig und persönlich geeignet sind.

    Dazu holt die Behörde folgende Informationen ein:

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • Stellungnahme des Landeskriminalamts
    • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
    • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
    • Bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung kann die Waffenbehörde von Ihnen ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten einfordern. Die Kosten dafür müssen Sie bezahlen.

    Nach Abschluss der Prüfung teilt Ihnen die Waffenbehörde die Entscheidung über Ihren Antrag mit.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
    • Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung
    • Kopie des Haftpflichtversicherungsnachweises
    • Übersicht der bevorstehenden Veranstaltung(en)
    • Sicherheitskonzept
    • Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Schusswaffen
    • Sachkundenachweis
    • Angaben zu Waffen und Munition
    • Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht 
    • Bei unter 25-Jährigen: Psychologisches Gutachten gemäß § 6 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Geltungsdauer ist von der Teilnahme der in Zukunft geplanten Veranstaltungen abhängig.

  • Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Kurztext

    • Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe für einen verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung Erteilung
    • Erlaubnis für das Schießen zur Brauchtumspflege bei Veranstaltungen
    • Es muss ein verantwortlicher Leiter benannt werden
    • Es wird eine Bescheinigung für die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung benötigt
    • Verwaltungsgebühr: EUR 55
    • Kann für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt werden
    • Zuständig: Es ist die Waffenbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz der Brauchtumsvereinigung ist
  • Typisierung

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