Heizölverbraucheranlage anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung schriftlich anzeigen.
Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zum Lagern und Verwenden von Heizöl. Notstromanlagen sind wie Heizölverbraucheranlagen zu behandeln.
Die untere Wasserbehörde prüft, ob Sie die Heizölverbraucheranlage wie geplant errichten können.
In folgenden Fällen müssen Sie keine gesonderte Anzeige einreichen:
- für die Heizölverbraucheranlage wird ein behördliches Zulassungsverfahren durchgeführt
-
für die Heizölverbraucheranlage wird eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung durchgeführt
Verfahrensablauf
Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Den ausgefüllten Vordruck senden Sie der unteren Wasserbehörde postalisch zu beziehungsweise überbringen diesen persönlich.
Die untere Wasserbehörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit. Außerdem prüft die Behörde die Einhaltung der Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung beziehungsweise einen Bescheid mit Auflagen. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Bearbeitung der Anzeige.
Ihre Antragsdaten werden bei der unteren Wasserbehörde gespeichert.
An wen muss ich mich wenden?
Die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für Heizölverbraucheranlagen
- Lageplan (Standort)
- Bauzeichnungen mit Aufstellort, Bauart und Volumen der Behälter
- bauaufsichtliche Nachweise zu Behältern, Sicherheitseinrichtungen und anderen verwendeten Bauprodukten
- eventuelle Sachverständigengutachten
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinDie Plausibilitätsprüfung ist nach Zeitaufwand gebührenpflichtigWelche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Heizölanlage muss 6 Wochen vor Baubeginn erfolgen.
Reichen Sie die Anzeige 6 Wochen im Voraus schriftlich ein.
Antragsfrist: 6 Wochen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen.
Frist: 4 Wochen
Rechtsgrundlage
- § 40 Absatz 1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 46 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)
- Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)
- § 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weiterführende Informationen
- Hinweise des BMU zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen (§ 78c WHG)
- Warum sind Ölheizungen in bestimmten Gebieten verboten? | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
- Bauprodukte, Bauartzulassungen und Bausätze mit bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweisen unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen
Kurztext
- Heizölanlage Anzeige
- Eine Anzeige ist erforderlich, wenn eine Heizölverbraucheranlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll.
- Die Anzeigepflicht besteht für prüfpflichtige Anlagen.
- Prüfpflichtig sind alle unterirdischen Heizölverbraucheranlagen und alle oberirdischen Anlagen (auch im Keller) mit einem Lagervolumen größer 1 m³
- Zuständig: die am Standort der Anlage tätigen unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte.
Typisierung
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