Fahrerlaubnis für die Klasse B beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Mit der Fahrerlaubnis Klasse B können Sie Kraftfahrzeuge (Kfz) mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen fahren. Das Kraftfahrzeug darf zudem für nicht mehr als acht Personen (zusätzlich zur fahrenden Person) ausgelegt sein.

    Sie können mit der Führerscheinklasse B Anhänger transportieren, die weniger als 750 Kilogramm wiegen. Wenn die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination maximal 3,5 Tonnen beträgt, darf der Anhänger auch mehr als 750 kg wiegen.

    Die Fahrerlaubnis Klasse B wird unbefristet erteilt.

  • An wen muss ich mich wenden?

    Fahrerlaubnisbehörde

  • Voraussetzungen

    • Sie müssen im Besitz einer Fahrerlaubnisklasse sein.
    • Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
    • Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Sie können den Antrag auf Erweiterung des Führerscheins frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters stellen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Pass (gegebenenfalls mit aktueller Meldebescheinigung)
    • aktuelles biometrisches Foto (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
    • Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • Angaben zur Fahrschule
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
    • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die erste Fahrerlaubnis erhalten Sie auf Probe. Die Probezeit dauert 2 Jahre.

  • Kurztext

    • Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für die Klasse B
    • Fahrerlaubnisklasse B ermöglicht Fahrten mit Kraftfahrzeugen (außer Krafträdern)
      • bis 3.500 Kilogramm zulässige Gesamtmasse (zGM)
      • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Sitz der fahrenden Person)
      • auch mit Anhänger (zGM 750 Kilogramm)
      • auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3.500 Kilogramm nicht übersteigt
    • zuständig: zuständige Fahrerlaubnisbehörde
  • Typisierung

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