Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
Leistungsbeschreibung
Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte oder beim Landesverwaltungsamt. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB). Genaue Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- § 24 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 10 Absatz 5, Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 6 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage
Kurztext
- Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung
- Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen, benötigen eine Genehmigung
- betrifft auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen
- zuständig: die für Sie zuständige Behörde
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen in Sachsen-Anhalt
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- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen in Sachsen-Anhalt
Typisierung
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