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Gewerbe

Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler

Wer Anlageberatungen und -vermittlungen von Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO oder die Vermittlung von Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i GewO durchführen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.


Messen, Ausstellungen und Großmärkte

Wer eine Messe, Ausstellung und einen Großmarkt veranstalten möchte, kann die gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 GewO beim Salzlandkreis beantragen.

  • Unterlagen zur Beantragung

    • formloser Antrag mit Angabe des Veranstalters, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung, Kurzbeschreibung
    • Ausstellerverzeichnis
    • Lageplan/ Belegungsplan/ Bestuhlungsplan
    • ggf. Führungszeugnis
    • ggf. Gewerbezentralregisterauskunft
    • ggf. Sicherheitskonzept
  • Legal basis

Bekämpfung Schwarzarbeit

Der Salzlandkreis, Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr, ist für die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei gewerbe- und handwerksrechtlichen Verstößen zuständig.

Rechtsgrundlage bildet der § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).

Verstöße gegen die Gewerbe- oder Handwerksordnung liegen demnach dann vor, wenn:

  • der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben wurde (fehlende Gewerbeanmeldung)
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und keine Eintragung in der Handwerksrolle vorliegt.

Möchten Sie einen Hinweis geben? Dann wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr per E-Mail oder telefonisch an uns

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