Happy family on summer walk
This page has been automatically translated. There may therefore be discrepancies and inaccuracies in the text. Only the original version is binding. Legal claims arising from the content of the translated version are excluded.

Amtsvormundschaften und Pflegschaften

Amtsvormundschaft

Die Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes oder durch Beschluss des Familiengerichtes ein.

Das Jugendamt/der Fachdienst Jugend und Familie wird entsprechend §§ 55, 56 Abs. 1 SGB VIII in den durch das BGB vorgesehenen Fällen Amtsvormund oder Amtspfleger.

Die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an dessen Inhalten.

Gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge wird daher auch als sogenanntes Pflichtrecht der elterlichen Sorge bezeichnet. Ihre Rechtfertigung findet die elterliche Sorge in dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln.

Die elterliche Sorge umfasst gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Die Personensorge umfasst gem. § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. (§ 1773 Abs. 1 BGB)

Der Amtsvormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen zu Sorgen und das Mündel zu vertreten (§ 1789 BGB).
Zentrale Aufgabe der Amtsvormundschaft ist es, die Interessen des Mündels wahrzunehmen, wobei der Schutz der Mündel, die strategische Verantwortung und die rechtliche Vertretung im Mittelpunkt stehen. Er hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern (§ 1631 BGB)

Amtspflegschaft

Die Pflegschaft umfasst nur Teile der elterlichen Sorge, d.h. nur einen oder mehrere Wirkungskreise der elterlichen Sorge.

Zu den Aufgaben des Amtsvormundes/Amtspflegers zählen z.B. die Gesundheitsfürsorge Aufenthaltsbestimmung, Antragstellung gemäß SGB, Regelung schulischer Angelegenheiten, der Abschluss des Ausbildungsvertrages und die Vermögenssorge.

Contact person

  • Aschersleben

    No employees found.
  • Bernburg (Saale)

    No employees found.
  • Schönebeck (Elbe)

    No employees found.
  • Staßfurt

    No employees found.

Help with accessibility

  • General

    We strive to make our websites accessible to all users. Details can be found in our accessibility statement. You can send us your suggestions for improvement using our accessibility feedback form.

  • Font size

    To adjust the font size, please use the following key combinations:

    Larger

    Ctrl
    +

    Smaller

    Ctrl
  • Keyboard navigation

    Use TAB and SHIFT + TAB to navigate through next/previous links, form elements, and buttons.

    Use ENTER to open links and interact with elements.