Wahl der ehrenamtlichen Richter:innen für das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Bewerbung bis 12.05.2023

Die fünfjährige Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungs-gericht des Landes Sachsen-Anhalt endet am 31. Dezember 2023. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat sich an die Landkreise und kreisfreien Städte gewandt, damit die Vorbereitungen für die Neuwahlen der ehrenamtlichen Richter rechtzeitig in die Wege geleitet werden können.

Derzeit wird vom Salzlandkreis für die neue Amtsperiode von 2024 bis 2028 eine Vorschlagsliste erstellt.

Wenn Sie interessiert sind, in die Vorschlagsliste mit aufgenommen zu werden, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr vollendet und Ihren Wohnsitz innerhalb des Salzlandkreises haben, melden Sie sich bitte bis zum 12.05.2023 beim

Salzlandkreis
Fachdienst Zentraler Service
06400 Bernburg (Saale).

Tel.: +49 3471/ 684 1146.

Der/die interessierte Bürger*in erhält dann ein Formular zugesandt, in dem die erforderlichen Daten einzutragen sind.

Zu ehrenamtlichen Richtern können gemäß § 22 Verwaltungsgerichtsordnung nicht berufen werden: Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, berufsmäßige Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps, Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind gemäß § 21 Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen ausgeschlossen:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind,
  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sin
  4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

 

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