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Surveillance du bien-être des animaux

Der Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert, er dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Die Beurteilung des Tierwohls ist Kernstück der Tierschutzüberwachung.


  • Tierschutzüberwachung in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben

    Es werden regelmäßige Kontrollen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, bei Tiertransporteuren und deren Fahrzeugen, Zoohandlungen, Zirkusbetrieben, Reit- und Fahrbetrieben, Tierpensionen und schlachtenden Betrieben usw. durchgeführt.
    Auch die Beurteilung von Bauvorhaben, Tierhaltungen und Haltungssystemen, die Erteilung und Überwachung von Genehmigungen gehören zum Aufgabenbereich.

  • Überprüfung von privaten Tierhaltungen

    Insbesondere im Rahmen von Bürgerbeschwerden werden Hinweise auf Vernachlässigungen von Tieren, nicht artgerechte Tierhaltungen, fehlende soziale Kontakte, nicht ausreichende artgerechte Bewegung oder nicht gewährte tierärztliche Behandlung an den Fachdienst herangetragen. Die Beschwerden werden zeitnah bearbeitet, so dass festgestellte Mängel behoben werden können.
    Allerdings ist in manchen Fällen eine Diskrepanz zwischen den möglichen Idealbedingungen und den rechtlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen vorhanden.

  • Transportkontrollen

    Neben der Zulassung von Transportunternehmen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen im Zuständigkeitsbereich werden vor der Abfertigung von Tiertransporten die Eignung der Transport- und Verlademittel, die Bodenfläche und Standhöhe, die Transportfähigkeit der Tiere und deren Versorgung geprüft, weiterhin wird eine Dokumentenprüfung, u.a. des Fahrtenbuches durchgeführt.

  • Tierschutz beim Schlachten

    Gemäß § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung muss, wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügen. Deshalb wurden insbesondere Hausschlächter informiert und aufgefordert, einen Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises auf der Grundlage Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 einzureichen.

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