Protection des enfants et des jeunes
Gesetzliche Arbeitsgrundlage ist § 8a SGB VIII - er bezieht sich vorrangig auf die Abklärung möglicher Kindeswohlgefährdungen, sowie damit verbundene mögliche Inobhutnahmen.
Es wird jeder Meldung nachgegangen, egal ob diese im privaten Kontext anonym oder durch einen bekannten Absender aufgegeben wurde oder durch Institutionen, wie Kliniken, Kinderärzte, Kindertageseinrichtungen, Schulen oder andere.
Principales tâches
1. Sicherung des Kindeswohls und Abklärung möglicher Kindeswohlgefährdungen
- Annahme von Meldungen einer möglichen Kindeswohlgefährdung
- Einberufung von Fachteams zur Einschätzung konkreter Anhaltspunkte
- Durchführen von Gesprächen und Hausbesuchen bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen, sowie deren Personensorgeberechtigten zur Abklärung der Anhaltspunkte und ggf. das gemeinsame Besprechen und Einleiten von Maßnahmen zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung
- Einholen von Kurzeinschätzungen bei den beteiligten Institutionen wie beispielsweise Kinderärzte, Kindertageseinrichtungen / Schulen
- Sofortige Herausnahme des Kindes bei lebensbedrohlichen Ereignissen (Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII)
- Erstellen und Koordination von einem Hilfenetzwerk bis zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung
2. Erziehungsberatung bei familienbezogenen Problemlagen
- Beratung von Kindern und Jugendlichen (auch ohne das Einverständnis und Wissen der Personensorgeberechtigten)
- Erstberatung von Familien mit Problemlagen und ggf. Weitervermittlung an weiterführende Institutionen (bspw. Erziehungsberatungsstellen)
- Bei komplexen Problemlagen, in welchen intensivere Hilfen notwendig sind, erfolgt die Vermittlung an den zuständigen Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes, um dort Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen
3. Anonymisierte Beratungen von Institutionen zur Abklärung einer möglichen Kindeswohlgefährdung gemäß § 8b Abs 1. SGB VIII, sowie § 4 des Bundeskinderschutzgesetzes
4. Durchführung von Referaten mit beteiligten Institutionen (Kindertageseinrichtungen, Schulen, o.a.)
5. Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 1666 BGB und Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
6. Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen nach den Voraussetzungen des § 42 SGB VII
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