Gewerbe
Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler
Wer Anlageberatungen und -vermittlungen von Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO oder die Vermittlung von Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i GewO durchführen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.
Voraussetzungen für die Erlaubnis
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnissen
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
Vermittlerregister
Zusätzlich zur Erlaubnis müssen sich Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler im von der Industrie- und Handelskammer geführten Vermittlerregister eintragen lassen. Die Anträge auf Eintragung finden Sie auf den Internetseiten Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die von Ihnen ausgefüllten Formulare werden dann über den Salzlandkreis zur IHK geschickt.
Base jurídica
Formularios
Corredor de inversiones financieras
- Solicitud de autorización con arreglo al artículo 34f (1) GewO (persona física)
- Solicitud de autorización con arreglo al artículo 34f, apartado 1, de la GewO (persona jurídica)
- Hoja informativa sobre la solicitud de agentes de inversiones financieras con arreglo al artículo 34f de la GewO
- Renuncia
- Notificación de la modificación de los datos de registro
- Aplicación de FinVermV - Obligación de auditoría con arreglo al artículo 24 de la Ordenanza sobre intermediación en inversiones financieras (FinVermV)
- Ejecución FinVermV - Confirmación de la integración en el sistema de control interno de la empresa de ventas (anexo al informe de auditoría del sistema)
- Ejecución FinVermV - Carta obligación de auditoría
Immobiliardahrlehensvermittler
Messen, Ausstellungen und Großmärkte
Wer eine Messe, Ausstellung und einen Großmarkt veranstalten möchte, kann die gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 GewO beim Salzlandkreis beantragen.
Unterlagen zur Beantragung
- formloser Antrag mit Angabe des Veranstalters, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung, Kurzbeschreibung
- Ausstellerverzeichnis
- Lageplan/ Belegungsplan/ Bestuhlungsplan
- ggf. Führungszeugnis
- ggf. Gewerbezentralregisterauskunft
- ggf. Sicherheitskonzept
Base jurídica
Bekämpfung Schwarzarbeit
Der Salzlandkreis, Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr, ist für die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei gewerbe- und handwerksrechtlichen Verstößen zuständig.
Rechtsgrundlage bildet der § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Verstöße gegen die Gewerbe- oder Handwerksordnung liegen demnach dann vor, wenn:
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben wurde (fehlende Gewerbeanmeldung)
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und keine Eintragung in der Handwerksrolle vorliegt.
Möchten Sie einen Hinweis geben? Dann wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr per E-Mail oder telefonisch an uns
